Statuten

1. Name

1.1.    Unter dem Namen „YAMAHA sporttouring club suissebesteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff ZGB, soweit nicht nachstehend eine andere Regelung getroffen wird.

1.2.    Die Dauer des Vereins ist unbestimmt. Das Vereinsjahr deckt sich mit dem Kalenderjahr.

1.3.    Sitz und das Rechtsdomizil des Vereins befindet sich am Domizil des Präsidenten

2. Zweck

Der Verein bezweckt die Wahrnehmung und Förderung gemeinsamer Interessen der Vereinsmitglieder.

3. Mitgliedschaft

3.1.   Arten der Mitgliedschaft

3.1.1. Der Verein besteht aus Aktiv-, Sozius-, Passiv-, Ehrenmitgliedern und Gönnern.

3.1.2. Als Aktivmitglied kann jede in bürgerlichen Ehren und Rechten stehende natürliche Person aufgenommen werden, welche im Besitz eines tourentauglichen YAMAHA-Motorrades von mindestens 600ccm und einer Reichweite von mindestens 200km ist.

3.1.3.  Als Soziusmitglied kann jede in bürgerlichen Ehren und Rechten stehende natürliche Person aufgenommen werden, welche Partner eines Aktivmitgliedes, aber selbst nicht im Besitz eines Motorrades gemäss 3.1.2 ist.

3.1.4.  Als Passivmitglied können alle anderen Personen aufgenommen werden, die sich mit dem Verein verbunden fühlen.

3.1.5.  Als Gönner werden Personen oder Firmen bezeichnet, welche den Verein unterstützen und nicht in eine der oben aufgeführten Mitgliederkategorien fallen.

3.1.6.  Zu Ehrenmitgliedern können Personen ernannt werden, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben.

3.2.        Aufnahme und Ernennung

3.2.1.     Die Beitrittserklärung hat schriftlich zu erfolgen. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme.

3.2.2.     Die Ernennung von Ehrenmitgliedern erfolgt durch die Generalversammlung.

3.3.        Rechte und Pflichten

3.3.1.     Jedes Aktiv-, Sozius- und Ehrenmitglied ist an der Generalversammlung stimmberechtigt. Passivmitglieder und Gönner haben beratende Stimme.

3.3.2.     Die Vereinsmitglieder verpflichten sich, die Interessen des Vereins zu wahren und die Statuten zu befolgen. Sie entrichten den festgesetzten Jahresbeitrag. Von der Entrichtung des Jahresbeitrages sind die Ehren- sowie Vorstandsmitglieder befreit.

3.4.        Erlöschen der Mitgliedschaft

3.4.1.     Die Mitgliedschaft erlischt:

  • durch schriftliche Austrittserklärung, die auf Ende eines Kalenderjahres und unter Einhaltung einer einmonatigen Kündigungsfrist erfolgen kann,
  • durch Tod,
  • durch Ausschluss.

3.4.2.     Der Vorstand kann Mitglieder ausschliessen, welche den Interessen des Vereins oder den Beschlüssen der Vereinsorgane zuwiderhandeln.

3.4.3.     Mit dem Erlöschen der Mitgliedschaft geht auch der Anspruch auf das Vereinsvermögen unter. Ausstehende sowie laufende Jahresbeiträge sind noch zu entrichten.

4. Organisation

4.1.        Organe des Vereins sind:

  • die Generalversammlung
  • der Vorstand
  • die Rechnungsrevisoren

4.2.        Die Generalversammlung

4.2.1.     Die ordentliche Generalversammlung wird vom Vorstand einberufen und findet alljährlich bis spätestens 30. Juni statt.

4.2.2.     Ausserordentliche Generalversammlungen können jederzeit einberufen werden, sofern dies die Mehrheit des Vorstandes oder mindestens ein Drittel der Aktiv-, Sozius- und Ehrenmitglieder beantragen.

4.2.3.     Die Generalversammlung hat folgende Aufgaben:

  • Abnahme des Protokolls der letzten Generalversammlung,
  • Abnahme des Jahresberichtes des Präsidenten,
  • Abnahme der Jahresrechnung und des Revisorenberichtes,
  • Erteilung der Entlastung an den Vorstand,
  • Behandlung von Anträgen,
  • Wahlen des Vorstandes und der Revisoren,
  • Festlegen des Jahresprogrammes,
  • Festlegen des Budgets und Jahresbeiträge,
  • Ehrungen,
  • Diverses.

4.2.4.     Die Einladung zur Generalversammlung hat mindestens dreissig Tage im Voraus unter Aufzählung der Traktanden an die Mitglieder zu erfolgen.

4.2.5.     Anträge von Mitgliedern müssen bis spätestens 20 Tage vor der Generalversammlung an die offizielle Adresse des Vorstandes gerichtet werden. Anträge, welche nicht auf der Traktandenliste stehen, können nur mit Stimmenmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder zur Diskussion und Abstimmung gebracht werden.

4.3.        Vorstand

4.3.1.     Der Vorstand setzt sich aus mindestens drei Mitgliedern zusammen.

4.3.2.     Er wird auf eine Amtsdauer von zwei Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich.

4.3.3.     Der Vorstand konstituiert sich selbst.

4.3.4.     Der Präsident vertritt den Verein nach aussen, leitet die Versammlung und überwacht die Vereinsgeschäfte.

4.3.5.     Der Präsident und der Kassier führen im Verkehr mit Bank oder Postcheck Einzelunterschrift für budgetierte Ausgaben und Kollektivunterschrift mit einem weiteren Vorstandsmitglied für Ausgaben ausserhalb des Budgets bis zu CHF 1‘000.-.

4.3.6.     Liegt die Demission des Präsidenten vor, kann der gleichzeitige Rücktritt des Vizepräsidenten durch die Generalversammlung verweigert werden.

4.3.7.     Der Vorstand wird durch den Präsidenten oder auf Antrag von zwei Vorstandsmitgliedern einberufen.

4.3.8.     Dem Vorstand obliegen insbesondere:

  • die Leitung des Vereins und seine Vertretung nach aussen,
  • die Vorbereitung der Generalversammlung,
  • die Aufnahme und der Ausschluss von Mitgliedern,
  • die Verwaltung des Vereinsvermögens,
  • die Beschlussfassung über wichtige ausserordentliche Ausgaben des Vereins bis zum Betrage von CHF 1'000.- pro Vereinsjahr,
  • der Vollzug der Vereinsbeschlüsse.

4.4.        Rechnungsrevisoren

Die ordentliche Generalversammlung wählt zwei Rechnungsrevisoren auf eine Amtsdauer von zwei Jahren.

Die Revisoren sind verpflichtet, nach Ablauf des Rechnungsjahres die Rechnung zu prüfen und hierüber zuhanden der Generalversammlung schriftlich Bericht und Antrag zu erstatten.

Mindestens einer der beiden Revisoren muss zudem an der ordentlichen Generalversammlung zur mündlichen Auskunftserteilung anwesend sein.

5. Finanzen

5.1.        Einnahmen

Die Einnahmen des Vereins setzen sich zusammen aus:

  • Mitgliederbeiträgen, die maximal CHF 150.- pro Person für ein Kalenderjahr betragen,
  • Zinsen aus dem Vereinsvermögen,
  • Allfälligen anderen Zuwendungen.

5.2.        Ausgaben

Als Vereinsausgaben gelten:

  • Kosten für die Vereinsverwaltung, Drucksachen, Porti, Kopien, Inserate usw.,
  • Jahresbeiträge an Organisationen, denen der Verein angehört,
  • Besondere Ausgaben gemäss Vorstands- und Generalversammlungsbeschlüssen.

Die Rechnung schliesst jeweils per 31. Dezember ab.

5.3.        Haftung

Für die Verbindlichkeit des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen.

5.4.        Finanzierung von Anlässen

5.4.1      Generell

Vereinsanlässe werden generell kostendeckend und nicht gewinnbringend berechnet. Die Teilnahmekosten werden vom Vorstand festgelegt, wobei zwischen „Mitgliedern“ und „Nichtmitgliedern“ unterschieden wird. Vom Vorstand eingeladene Personen nehmen als Gäste kostenfrei am entsprechenden Anlass teil. Bei beschränkter Teilnehmerzahl haben Mitglieder gegenüber Nichtmitgliedern Vorrang.

5.4.2     Teilnehmerkategorien

Als „Mitglieder“ bei der Generalversammlung und bei Spezialevents gelten Aktiv-, Sozius-, Ehren- oder Passivmitglieder sowie Gönner. Bei Kursen und Touren gelten Aktiv-, Sozius- und Ehrenmitglieder als „Mitglieder“.

Für alle übrigen wird jeweils der Beitrag für „Nichtmitglieder“ in Rechnung gestellt.

5.4.3      Organisationsbeitrag

Der Organisationsbeitrag für Nichtmitglieder ist eine Abgeltung der erbrachten Organisationsleistung des Clubs für einen Anlass. Die Höhe des Organisationsbeitrages wird für jeden Anlass vom Vorstand bestimmt.

6. Schlussbestimmungen

6.1.        Beschlussfassung und Wahlen

6.1.1.     Die Beschlüsse der Generalversammlung sowie des Vorstandes werden durch das absolute Mehr der anwesenden Aktiv-, Sozius- und Ehrenmitglieder gefasst (Ausnahmen siehe Ziffer 6.2. und 6.3.). Bei Stimmengleichheit entscheidet der Präsident.

6.1.2.     Die Wahlen erfolgen mit offenem Handmehr, sofern die Versammlung nichts anderes beschliesst, und mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.

6.2.        Revision der Statuten

Für die Abänderung der Statuten ist eine Zweidrittelsmehrheit der anwesenden Aktiv-, Sozius- und Ehrenmitglieder einer Generalversammlung erforderlich.

Anträge auf Revision der Statuten müssen wie sonstige Anträge spätestens 20 Tage vor der Generalversammlung an die offizielle Adresse des Vorstandes gerichtet sein.

6.3.        Auflösung des Vereins

Zur Auflösung des Vereins bedarf es der Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden Aktiv-, Sozius- und Ehrenmitglieder einer Generalversammlung, wobei zugleich über die Verwendung des allfälligen Vereinsvermögens bestimmt wird.

Ein Antrag auf Auflösung des Vereins muss bis spätestens 20 Tage vor der Generalversammlung an die offizielle Adresse des Vorstandes gerichtet sein.

6.4.        Liquidation

Der Vorstand wird mit der Auflösung des Vereins beauftragt.

6.5.        Inkraftsetzung der Statuten

Diese Statuten wurden an der Generalversammlung 14. März 2020 genehmigt.

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